Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 04.07.2007 |
Aktenzeichen: | VI B 78/06 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.04.2006 |
Aktenzeichen: | 15 K 3887/04 |
Schlagzeile: |
Zuschüsse des Arbeitgebers zu Rückentrainingsprogrammen stellen keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Gesundheitsfürsorge, Gesundheitsvorsorge, Rückentrainingsprogramm, Zuschuss
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Das eigenbetriebliche Interesse überwiegt, wenn ein Arbeitgeber Arbeitnehmern mit Bildschirmarbeitsplätzen die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Rückentrainingsprogramm eröffnet, um die Fehlzeiten und damit die ausfallbedingten Kosten so gering wie möglich zu halten. Die Zuschüsse stellen keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Ausdrücklich gilt das nicht nur bei Führungskräften, sondern für alle Mitarbeiter eines Unternehmens.
Der Bundesfinanzhof hat eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil des Finanzgerichts Köln (Aktenzeichen: 15 K 3887/04) abgelehnt. Damit ist die Entscheidung des Finanzgerichts rechtskräftig.
Hintergrund: Ein Unternehmen bot seinen 800 Arbeitnehmern mit Bildschirmarbeitsplätzen die Möglichkeit, an einem Rückentrainingsprogramm teilzunehmen. 129 Arbeitnehmer nutzten das Angebot. Zunächst führte ein Orthopäde eine – vom Arbeitgeber voll bezahlte – biomechanische Funktionsanalyse der Wirbelsäule durch. Ergab die Untersuchung ein Funktionsdefizit der Wirbelsäule, wurde nach Zustimmung des Betriebsarztes ein zweistufiges Trainingsprogramm vorgeschlagen. Das Unternehmen trug zwei Drittel der Kosten für das Aufbauprogramm und die Hälfte der Kosten für die anschließenden Trainingseinheiten zur Prävention. Voraussetzung für die Beteiligung war die regelmäßige Teilnahme der Arbeitnehmer in einem eng gesteckten Zeitrahmen.