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Quelle:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 06.11.2007
Aktenzeichen: 13 V 13146/07

Schlagzeile:

Keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung beim häuslichen Arbeitszimmer ab 2007

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Aussetzung der Vollziehung, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen Aussetzung der Vollziehung der Ablehnung der Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte 2007 kam das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu folgendem Ergebnis:

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG 2007. Die Differenzierung nach dem Mittelpunkt der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit – und damit nach der Erforderlichkeit der Aufwendungen – ist nach dem Urteil des BVerfG vom 7. Dezember 1999 (2 BvR 301/98) sachgerecht, um die Erwerbs- von der Privatsphäre abzugrenzen. Der Gesetzgeber hat bei der Ordnung von Massenerscheinungen und deren Abwicklung einen – nicht unbegrenzten – Raum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen. Da die Erwerbs- und Privatsphäre beim häuslichen Arbeitszimmer weniger räumlich-gegenständlich, sondern mehr funktionsbestimmt voneinander zu trennen sind, ist die Erforderlichkeit von Aufwendungen ein Merkmal, das zur typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre herangezogen werden kann. Dementsprechend hat das BVerfG die Begrenzung des Werbungskostenabzugs durch die alte Fassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG als mit der Verfassung vereinbar angesehen. Dabei hat das BVerfG entscheidend darauf abgestellt, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht nur die private Lebensführung berühren, sondern darüber hinaus wegen des Schutzes durch Art. 13 GG eine Nachprüfung der konkreten Nutzung durch die Finanzbehörden wesentlich eingeschränkt oder gar unmöglich ist.

Zwar beschäftigt sich das Urteil des BVerfG vom 7. Dezember 1999 für die im Streitfall maßgebliche Fallgruppe, bei der neben dem häuslichen Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht, nur mit der Begrenzung, nicht aber mit einem vollständigen Verbot des Werbungskostenabzugs. Der entscheidende Gesichtspunkt einer fehlenden Nachprüfbarkeit der Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre deckt aber auch eine vollständige Versagung des Werbungskostenabzugs. Die verfassungsrechtlichen Grenzen einer generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Regelung werden dadurch nicht überschritten.

Hintergrund: Nach der Änderung durch das Steueränderungsgesetz 2007 sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten für dessen Ausstattung nur noch dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

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