Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.09.2007
Aktenzeichen: III R 28/05

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.03.2005
Aktenzeichen: 12 K 826/04

Schlagzeile:

Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Schlagworte:

außergewöhnliche Belastung, Besuchskosten, Kontaktpflege, Schulgeld

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Fortführung des Senatsurteils vom 28. März 1996 III R 208/94, BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54).

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind unabhängig von deren Höhe nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.

Im Streitfall machte der geschiedene Kläger unter anderem Aufwendungen für die Besuche seiner drei minderjährigen Kinder, die bei der Mutter in den USA lebten, in Höhe von ca. 32.000 DM geltend. Den Antrag des Klägers, diese Besuchskosten im Streitjahr 1999 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, lehnte das Finanzamt ab. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Der BFH wies die Revision des Klägers gegen das finanzgerichtliche Urteil als unbegründet zurück. Der Gesetzgeber habe mit der Aufhebung des früher in § 33a Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelten Freibetrags zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses durch das Steuerreformgesetz 1990 derartige Aufwendungen den typischen Kosten der allgemeinen Lebensführung zugeordnet, die durch den Kinderlastenausgleich bzw. ab 1996 durch den Familienleistungsausgleich berücksichtigt würden. Zwar sei jeder Elternteil seit dem 1. Juli 1998 durch die Neuregelung in § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht nur zum Umgang mit dem Kind berechtigt, sondern auch verpflichtet, so dass die Besuchskosten zwangsläufig seien. Dadurch würden die zu den typischen Kosten der Lebensführung gehörenden Aufwendungen aber nicht außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG. Das Recht und die Pflicht zum Umgang mit den eigenen Kindern bestünden auch bei intakten Ehen, bei denen eine räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern nicht unüblich sei z. B. bei Besuch einer ausländischen Schule oder bei auswärtiger Ausbildung.

Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Besuchskosten nicht anzuerkennen, sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes läge. Individueller Sonderbedarf müsse grundsätzlich nicht bei der Ermittlung des von der Steuer frei zu stellenden Existenzminimums berücksichtigt werden.

zur Suche nach Steuer-Urteilen