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Quelle:

Bundesregierung
Art des Dokuments: Gesetzentwurf
Datum: 11.12.2007
Aktenzeichen:

Schlagzeile:

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts

Schlagworte:

Arbeitsplatz, Betriebsvermögen, Bewertung, Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer, Familienwohnheim, Freibetrag, gemeiner Wert, Güterrecht, Regierungsentwurf, Rückwirkungsoption, Schenkung, Unternehmensnachfolge, Verschonungsabschlag, Verschonungsregelung, Versorgungsfreibetrag, Zugewinngemeinschaft

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundeskabinett hat dem Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts am 11.12.2007 zugestimmt.

Das neue Erbschaftsteuerrecht soll im Frühjahr 2008 in Kraft treten. In Erbfällen kann mit Rückwirkung zum 1. Januar 2007 gewählt werden, ob altes oder neues Recht Anwendung finden soll, aber dies nur unter Beibehaltung des bisherigen Freibetrages.

Im Regierungsentwurf heißt es wörtlich:

A. Problem und Ziel
Der Gesetzentwurf zielt auf eine verfassungskonforme, realitätsgerechte Bewertung aller Vermögensklassen ab. Deutlich höhere persönliche Freibeträge garantieren, dass es beim Übergang durchschnittlicher Vermögen und damit insbesondere auch von privat genutztem Wohneigentum im engeren Familienkreis im Regelfall zu keiner Belastung mit Erbschaftsteuer kommt. Darüber hinaus wird die Unternehmensnachfolge bei Erbschaften oder Schenkungen erleichtert.

B. Lösung
– Bewertung und Besteuerung des Grundvermögens, des Betriebsvermögens, des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften nach Verkehrswerten.
– Anhebung der im Rahmen der Erbschaftsteuer vorgesehenen Freibeträge für Ehegatten, Kinder und Enkel; Verbesserungen für Lebenspartner.
– Steuerbegünstigter Unternehmensübergang bei langfristiger Sicherung von Arbeitsplätzen über 10 Jahre und Fortführung des Betriebs über 15 Jahre.

C. Alternativen
Die verfassungsrechtliche Garantie des Erbrechts lässt es zu, dass der Steuergesetzgeber eine Erbschaftsteuer (vgl. Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 GG) vorsieht, die den durch den Erbfall beim Erben anfallenden Vermögenszuwachs und die dadurch vermittelte finanzielle Leistungsfähigkeit belastet (vgl. BVerfGE 93, 165, 172). Ein Verzicht auf die Erbschaftsteuer ist aus Gerechtigkeitsgründen keine sinnvolle Alternative. Der Gesetzentwurf erfüllt die Auflagen des Bundesverfassungsgerichts und auch die politischen Vorgaben, wie sie u. a. im Entschließungsantrag des Deutschen Bundestages vom 23. Mai 2007 zum Entwurf eines Unternehmensteuergesetzes 2008 zum Ausdruck kommen.

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