Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.09.2007 |
Aktenzeichen: | 14 K 2130/06 Kg |
Schlagzeile: |
Umfang der Bindungswirkung eines Aufhebungsbescheides in Kindergeldsachen
Schlagworte: |
Aufhebung, Aufhebungsbescheid, Bescheid, Bindungswirkung, Grenzbetrag, Kindergeld
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Finanzgericht Düsseldorf urteilt zum Umfang der Bindungswirkung eines Aufhebungsbescheides in Kindergeldsachen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 87/07 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2007):
Endet die Bindungswirkung eines Aufhebungsbescheides immer erst mit dem Monat der Bekanntgabe des Bescheides? Steht demnach die Bestandskraft des Bescheides vom 1.8.2002, der das Kindergeld "mit Wirkung vom 1.1.2000 gemäß § 70 Abs. 4 EStG" aufhebt, der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung des Grenzbetrages im Jahr 2001 entgegen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 32 Abs 4 S 2; EStG § 70 Abs 4
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 6.9.2007 (14 K 2130/06 Kg)