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Quelle:

Gesetzgeber Bund
Art des Dokuments: Gesetz
Datum: 07.09.2007
Aktenzeichen: BGBl 2007 I S. 2246

Schlagzeile:

Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Zweites Mittelstandsentlastungsgesetz – MEG II)

Schlagworte:

Bilanz, Bilanzierung, Bilanzierungspflicht, Buchführungspflicht, Bürokratieabbau, Einnahme-Überschuss-Rechnung, Entgeltersatzleistung, Informationspflicht, MEG II, Meldepflicht, Mittelstandsentlastungsgesetz, Rentenversicherun, Sozialversicherung, Statistik, Steuerrechtsänderungen, Stichprobenerhebung, Vorausbescheinigung, Zweites Mittelstandsentlastungsgesetz

Wichtig für:

Existenzgründer, Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Zweites Mittelstandsentlastungsgesetz – MEG II) vom 7. September 2007 ist am 13. September 2007 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 47, Seite 2246 ff. bekannt gegeben worden.

Mit dem Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetz (MEG II) werden weitere Informationspflichten und bürokratische Lasten für Unternehmen abgeschafft. Es wird mit einer Entlastung mittelständischer Unternehmen und der Verwaltung von voraussichtlich mehr als 100 Millionen Euro gerechnet.

Einige Elemente des MEG II sind in Kraft getreten, so zum Beispiel Vereinfachungen bei der Gewerbeordnung und der Dienstleistungskonjunkturstatistik.

Folgende Erleichterungen werden am 1. Januar 2008 in Kraft treten:

- Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 enden, gilt eine vereinfachte steuerliche Buchführungspflicht: Die Gewinnschwelle für die Bilanzierungspflicht ist von 30.000 auf 50.000 Euro angehoben worden. Künftig können mehr Steuerpflichtige als bisher anstelle einer Bilanz eine Einnahmeüberschussrechnung erstellen.

- Existenzgründer werden in den ersten drei Jahren unter bestimmten Voraussetzungen von statistischen Meldepflichten befreit. Betroffen sind ca. 7.100 Existenzgründer, die damit Bürokratiekosten von rund 1,2 Millionen Euro sparen.

- Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden.

- Datenübertragung vereinfacht die Erstellung von Arbeitgeberbescheinigungen für Entgeltersatzleistungen. Hierfür können künftig bereits mit den Sozialversicherungsträgern abgestimmte Datensätze genutzt werden. Das vermeidet bei den etwa 2,8 Millionen Abrechnungsstellen unnötige Kosten für jährlich mehrere hunderdtausend Kranken-, Verletzten-, Mutterschafts- und Kindergeldbescheinigungen.

- Die bisher übliche Vorausbescheinigung des Arbeitgebers für die Rentenversicherung wird durch eine automatisch erzeugte Sozialversicherungsmeldung ersetzt. Bei durchschnittlich 800.000 Neurentnern jährlich ergibt sich für die Unternehmen eine Kostenentlastung von rund acht Millionen Euro.

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