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Quelle:

Gesetzgeber Bund
Art des Dokuments: Gesetz
Datum: 19.12.2007
Aktenzeichen: BGBl 2007 I S. 3024

Schlagzeile:

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (sog. Sozialversicherungsänderungsgesetz)

Schlagworte:

Bagatellgrenze, Beitragsnachweis, Beitragsverfahren, Ehrenamtliche Tätigkeit, Entgeltbescheinigung, Entgeltersatzleistung, Insolvenz, Meldeverfahren, Sozialversicherung, Sozialversicherungsänderungsgesetz, Statusfeststellung, Umlagen

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (sog. Sozialversicherungsänderungsgesetz) vom 19. Dezember 2007 ist am 22. Dezember 2007 im Bundesgesetzblatt 2007 Teil I Nr. 67, Seite 3024 ff. bekannt gegeben worden. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Damit ist der Weg frei für zahlreiche Vereinfachungen im Zusammenwirken zwischen Arbeitgebern und Sozialversicherung. Neben den praktischen Arbeits- und Verfahrenserleichterungen soll dies auch zu Einsparungen von Bürokratiekosten in Höhe von 200 Millionen Euro jährlich führen.

Wichtige Neuerungen sind:
- Steuerfreie Vergütungen von ehrenamtlich Tätigen sind sozialversicherungsfrei
- Eingeschränkte Beitragsfreiheit für steuerfreie Umlagen nach § 3 Nr. 56 EStG
- Einführung einer Bagatellgrenze bei der Berechnung des Nettoentgeltes beim Bezug von Entgeltersatzleistungen
- Zwingende automatisierte Rückmeldungen an Arbeitgeber im vollautomatisierten Melde- und Beitragsverfahren
- Umstellung der Meldungen für Versicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen auf Datenübertragung
- Festlegung eines einheitlichen Zeitpunkts zur Übermittlung der Beitragsnachweise
- Einheitliche Entgeltbescheinigung für alle Beschäftigten
- Entgeltunterlagen auch für die Sozialversicherung auf maschinell verwertbaren Datenträgern
- Statusfeststellung von beschäftigten Kindern von Amts wegen
- Sicherung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung im Insolvenzfall als Besitzstand des Arbeitnehmers

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