Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.08.2007 |
Aktenzeichen: | V R 14/05 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.12.2004 |
Aktenzeichen: | 4 K 220/02 |
Schlagzeile: |
BFH lockert Kriterien für die nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen
Schlagworte: |
Betriebsvermögen, Geschäftsveräußerung, Geschäftsveräußerung im Ganzen, Umsatzsteuer, Wesentliche Betriebsgrundlage
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
1. Die nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG setzt voraus, dass die übertragenen Vermögensgegenstände die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglichen. Eine Geschäftsveräußerung liegt auch dann vor, wenn der Erwerber den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb in seinem Zuschnitt ändert oder modernisiert.
2. Die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen und die Möglichkeit zur Unternehmensfortführung ohne großen finanziellen Aufwand ist keine eigenständige Voraussetzung für die Nichtsteuerbarkeit, sondern im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, aus der sich ergibt, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht (Fortführung von BFH-Urteil vom 28. November 2002 V R 3/01, BFHE 200, 160, BStBl II 2004, 665).