Quelle: |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.07.2006 |
Aktenzeichen: | 6 K 2565/03 |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Strom an Dauercamper
Schlagworte: |
Camping, Campingplatz, Dauercamper, Nebenleistung, Stellplatz, Steuerfreiheit, Strom, Umsatzsteuer, Vermietung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Stromlieferungen an Dauercamper sind auch dann nach § 4 Nr. 12a UStG steuerfrei, wenn sie gesondert bestellt und abgerechnet werden. Es handelt sich um unselbstständige Nebenleistungen zur steuerfreien Campingplatz-Vermietung.
Das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 91/07 ist folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 18.4.2008):
Ist bei der Vermietung an Dauercamper die Überlassung von Strom eine selbständige steuerpflichtige Leistung oder eine Nebenleistung zur steuerfreien Stellplatzvermietung?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 4 Nr 12 S 2
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 4.7.2006 (6 K 2565/03)