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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.07.2006
Aktenzeichen: 6 K 2565/03

Schlagzeile:

Umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Strom an Dauercamper

Schlagworte:

Camping, Campingplatz, Dauercamper, Nebenleistung, Stellplatz, Steuerfreiheit, Strom, Umsatzsteuer, Vermietung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Stromlieferungen an Dauercamper sind auch dann nach § 4 Nr. 12a UStG steuerfrei, wenn sie gesondert bestellt und abgerechnet werden. Es handelt sich um unselbstständige Nebenleistungen zur steuerfreien Campingplatz-Vermietung.

Das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 91/07 ist folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 18.4.2008):
Ist bei der Vermietung an Dauercamper die Überlassung von Strom eine selbständige steuerpflichtige Leistung oder eine Nebenleistung zur steuerfreien Stellplatzvermietung?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 4 Nr 12 S 2
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 4.7.2006 (6 K 2565/03)

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