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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: Information
Datum: 31.01.2008
Aktenzeichen:

Schlagzeile:

Zusammenarbeit der Behörden bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit

Schlagworte:

Schwarzarbeit, SchwarzArbG

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium informiert in seinem „Monatsbericht Januar 2008“ über die Zusammenarbeit der Behörden bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit.

Gliederung:
- Vorbemerkung
- Instrumente zur Förderung der Zusammenarbeit
- Vereinbarungen im Einzelnen
- Resümee und Ausblick

Hintergrund: Zum 1. Januar 2004 wurden die Aufgaben der Bekämpfung der Schwarzarbeit, die vorher von der Zollverwaltung und der damaligen Bundesanstalt für Arbeit wahrgenommen worden waren, bei der Zollverwaltung gebündelt. Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) vom 23. Juli 2004 ist geprägt vom Grundsatz der Zusammenarbeit aller mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung befassten Behörden und Stellen. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern. Das SchwarzArbG legt die Rahmenbedingungen für die behördenübergreifende Zusammenarbeit bei der Schwarzarbeitsbekämpfung fest.

Zum einen haben nach § 2 Absatz 2 Satz 1 SchwarzArbG die dort genannten Stellen die Behörden der Zollverwaltung bei deren Prüfungen nach dem SchwarzArbG zu unterstützen. Diese Unterstützungspflicht betrifft unter anderem
– die Finanzbehörden,
– die Bundesagentur für Arbeit,
– die Träger der Rentenversicherung,
– die Träger der Unfallversicherung,
– die Träger der Sozialhilfe,
– die Ausländerbehörden,
– das Bundesamt für Güterverkehr,
– die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
– die Polizeivollzugsbehörden der Länder,
– die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem SchwarzArbG zuständigen Behörden.

Zum anderen verpflichtet das SchwarzArbG in § 6 Absatz 1 Satz 1 die soeben aufgezählten Stellen und die Behörden der Zollverwaltung, einander die für die jeweiligen Prüfungen erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Ergebnisse der Prüfungen zu übermitteln, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden oder Stellen erforderlich ist.

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