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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.05.2007
Aktenzeichen: 1 K 1565/06 E

Schlagzeile:

Aufwendungen zur Beseitigung von Grundwasserschäden als außergewöhnliche Belastung

Schlagworte:

außergewöhnliche Belastung, Grundwasserschaden, Wasserschaden

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Aufwendungen zur Behebung von Planungsfehlern des Bauträgers – wie die Nichtberücksichtigung des Wiederanstiegs des Grundwasserspiegels nach Verlagerung des Braunkohleabbaus – sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

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