Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.10.2006 |
Aktenzeichen: | 13 K 6500/04 E |
Schlagzeile: |
Ein auf Grund der Auflösung einer GmbH entstandene Auflösungsverlust wird in dem Jahr berücksichtigt, in dem er entstanden ist.
Schlagworte: |
Auflösung, Auflösungsverlust, Entstehung, GmbH, Verlust, Zeitpunkt
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 100/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 18.1.2008):
Grundsätze für die Realisierung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG ?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 17 Abs 4; GmbHG § 60 Abs 1 Nr 2
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 4.10.2006 (13 K 6500/04 E)