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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.12.2006
Aktenzeichen: 9 K 3989/06

Schlagzeile:

Aufwendungen eines Chefarzt und Hochschullehrers für eine Antrittsvorlesung sowie für ein Betriebsfest sind nicht als Werbungskosten abziehbar

Schlagworte:

Antrittsvorlesung, Aufteilung, Berufliche Veranlassung, Betriebsfest, Bewirtung, Bewirtungskosten, Chefarzt, Hochschullehrer, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 26/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.9.2007):
Aufwendungen des Chefarztes einer Universitätsklinik für die Ausrichtung eines Betriebsfestes sowie Bewirtungskosten anlässlich seiner Antrittsvorlesung für die zu ca. 95 % aus dem Mitarbeiterkreis bestehenden Teilnehmer als Erwerbsaufwand abziehbar?
Ist für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Aufwendungen allein auf den Anlass der Feier abzustellen oder sind im Rahmen der Gesamtwürdigung daneben auch weitere, vom BFH in seiner neueren Rechtsprechung entwickelte Umstände heranzuziehen (vgl. Urteile vom 1.2.2007 VI R 25/03, vom 11.1.2007 VI R 52/03 und Vorlagebeschluss vom 20.7.2006 VI R 94/01 -GrS 1/06-)?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 12 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 12.12.2006 (9 K 3989/06)

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