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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 30.01.2008
Aktenzeichen: IV C 1 - S 2402-a/0

Schlagzeile:

Anwendungsschreiben zur Zinsinformationsverordnung (ZIV)

Schlagworte:

Anleihen, Home Country Rule, Kapitalvermögen, Prüfschema, Quellensteuer, Steueridentifikationsnummer, wirtschaftlicher Eigentümer, Zinsen, Zinsinformationsverordnung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium hat das Anwendungsschreiben zur Zinsinformationsverordnung (ZIV) veröffentlicht.

Hintergrund: Aufgrund der Ermächtigung in § 45e EStG wurde am 26. Januar 2004 die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung - ZIV) erlassen (BGBl. 2004 I S. 128, BStBl I 2004, S. 297). Sie ist zum 1. Juli 2005 in Kraft getreten (§ 17 Satz 3 ZIV, Bekanntmachung vom 22. Juni 2005, BGBl. 2005 I S. 1695) und zuletzt durch Verordnung vom 5. November 2007 (BGBl. I, S. 2562) geändert worden. Die Zinsrichtlinie soll die effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen im Gebiet der EU sicherstellen. Die Regelung beschränkt sich aber auf grenzüberschreitende Zinszahlungen und lässt die innerstaatlichen Regelungen über die Besteuerung von Zinserträgen unberührt.

Das Ziel der effektiven Besteuerung natürlicher Personen (Art. 1 Abs. 1 ZinsRL) wird dadurch angestrebt, dass über Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer in anderen Mitgliedstaaten der EU eine Auskunft an den Ansässigkeitsstaat gegeben wird. Bei der Auskunftserteilung wird auf den Zahlungsvorgang als solchen und nicht auf die für die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat maßgebende Bemessungsgrundlage abgestellt. In Deutschland müssen derartige Zinszahlungen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet werden. Im Rahmen einer automatischen Auskunftserteilung leitet das BZSt die Informationen an den Ansässigkeitsstaat weiter und erhält entsprechende Informationen aus dem Ausland. Für eine Übergangszeit kann statt der Informationserteilung in einigen Mitgliedstaaten ein Steuerabzug vorgenommen werden, der zu 75 % an das BZSt überwiesen wird. Der betroffene wirtschaftliche Eigentümer kann in diesen Mitgliedstaaten statt des Steuerabzugs auch die Erteilung von Mitteilungen verlangen. Ergänzend zu den Mitgliedstaaten der EU ist mit den in Art. 17 ZinsRL genannten Staaten und Gebieten vereinbart worden, dass auch dort ein Mitteilungsverfahren eingeführt oder ein Quellensteuerabzug vorgenommen wird und die einbehaltenen Beträge an die Ansässigkeitsstaaten weitergeleitet werden. Für die Pflicht zur Auskunftserteilung oder zum Steuerabzug ist es unerheblich, wo der eigentliche Schuldner der Zinsen niedergelassen ist. Hierfür wird vielmehr an die Zahlstelle angeknüpft.

Gliederung:
1. Grundzüge
2. Definition des wirtschaftlichen Eigentümers (§ 2 ZIV)
3. Ermittlung von Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers (§ 3 ZIV)
3.1 Identitätsermittlung
3.2 Wohnsitzermittlung
3.3 Gemeinsame Regelungen
4. Definition der Zahlstelle (§ 4 ZIV)
4.1 Grundbegriff des Wirtschaftsbeteiligten
4.2 Einzelheiten zu den relevanten Handlungen der Wirtschaftsbeteiligten
4.3 Sonstige Einrichtungen als Zahlstellen kraft Vereinnahmung (§ 4 Abs. 2 ZIV)
4.4 Wahlrecht zur Behandlung als OGAW (§ 4 Abs. 3 ZIV)
4.5 Wirtschaftsbeteiligter und Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 ZIV im Inland
5. Definition der Zinszahlung (§ 6 ZIV)
5.1 Definition der Zinsen
5.2 Zweifelsfallregelungen bezüglich des Anteils der Zinsen an den Erträgen und der Anlage- und Ertragsquote (§ 6 Abs. 2 und 3 ZIV)
5.2 Zinszahlungen an Konten mit mehreren Inhabern (Gemeinschaftskonten)
5.4 Zinszahlungen an Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 ZIV, die nicht zur Behandlung als OGAW optieren konnten (§ 6 Abs. 4 ZIV)
5.5 Geringfügigkeitsregel (§ 6 Abs. 5 ZIV)
5.6 Berechnungsanleitung (§ 6 Abs. 7 ZIV)
5.7 Schwellenwert und Geringfügigkeitsgrenze bei ausländischen Organismen für gemeinsame Anlagen (Home Country Rule)
6. Ausnahme vom Zinsbegriff für bestimmte Anleihen (§ 15 ZIV)
7. Räumlicher Geltungsbereich (§ 7 ZIV)
8. Aufgabenbeschreibung der Zahlstelle und von dieser zu erteilende Auskünfte (§ 8 ZIV)
9. Das Meldeverfahren (§ 9 ZIV)
10. Die Quellensteuererhebung (§ 11 ff. ZIV)
11. Auswirkungen der Abkommen mit den Staaten und Gebieten aus Art. 17 ZinsRL
12. Anwendungsregelungen

Anhang:
I Ausländische Steueridentifikationsnummern (TIN)
II Datensatzbeschreibung
III Muster der Anträge und Bescheinigungen
IV Auswirkungen der Abkommen mit den Staaten und Gebieten aus Art. 17 ZinsRL
V Prüfschema

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