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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 29.01.2008
Aktenzeichen: IV B 2 - S 2176/07/0001

Schlagzeile:

Bilanzsteuerliche Behandlung von Pensionszusagen einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter und dessen Hinterbliebene

Schlagworte:

Altersvorsorge, Altzusage, Bilanzierung, Gewinnverteilungsabrede, GmbH & Co. KG, Kommanditgesellschaft, Kommanditist, Komplementär, Komplementär-GmbH, Pensionszusage, Personengesellschaft, Rückdeckungsversicherung, Rückstellung, Übergangsregelung

Wichtig für:

Personengesellschaften

Kurzkommentar:

Nach dem der bisherigen Verwaltungsauffassung zugrunde liegenden BFH-Urteil vom 8. Januar 1975 (BStBl II S. 437) ist eine Pensionszusage, die eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt, als Gewinnverteilungsabrede zwischen den Gesellschaftern anzusehen, die den Gewinn der Gesellschaft nicht beeinflussen darf und dementsprechend auch nicht zur Rückstellungsbildung für die künftigen Pensionsleistungen berechtigt. Demgegenüber hat der BFH im Urteil vom 2. Dezember 1997 (VIII R 15/96) entschieden, eine derartige Pensionszusage führe bei der Gesellschaft zu einer zu passivierenden Verpflichtung, der auf der Gesellschafterebene eine korrespondierende Forderung gegenüberstehe. Das Urteil lässt offen, ob diese Forderung in einer Sonderbilanz nur bei dem durch die Zusage begünstigten Gesellschafter oder anteilig bei allen Gesellschaftern erfasst werden muss.

Inzwischen hat der BFH mit Urteilen vom 14. Februar 2006 (VIII R 40/03) und vom 30. März 2006 (IV R 25/04) entschieden, dass der zur Pensionsrückstellung korrespondierende Aktivposten ausschließlich in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters zu aktivieren ist. In seinem Urteil vom 30. März 2006 (IV R 25/04) hat der BFH außerdem festgelegt, dass diese Rechtsprechung auch auf bereits vorher bestehende Pensionszusagen anzuwenden ist. Dies bedeutet, dass in solchen Fällen im ersten Jahr, dessen Veranlagung verfahrensrechtlich noch geändert werden kann, in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters die bisher nicht aktivierte Zuführung zur Pensionsrückstellung gewinnerhöhend nachzuholen ist.

Unter Berücksichtigung der Grundsätze dieser BFH-Urteile regelt das Bundesfinanzministerium in dem BMF-Schreiben die künftige bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Pensionszusagen einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter und dessen Hinterbliebene.

Gliederung
I. Pensionszusagen an einen Gesellschafter unmittelbar durch die Gesellschaft
1. Gesellschaftsebene
2. Gesellschafterebene
a) Pensionsleistungen an noch beteiligte Gesellschafter
b) Pensionsleistungen an ehemalige Gesellschafter
c) Wegfall des Pensionsanspruches
3. Zeitliche Anwendung
II. Pensionszusage an einen Gesellschafter durch die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG
1. Gesellschaftsebene
2. Komplementärebene
3. Kommanditistenebene
III. Pensionszusage im Rahmen einer doppelstöckigen Personengesellschaft
IV. Pensionszusage an Hinterbliebene eines Gesellschafters
V. Rückdeckungsversicherung
VI. Allgemeine Übergangsregelung betreffend die Behandlung von sog. Altzusagen

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