Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.10.2007 |
Aktenzeichen: | 5 K 231/04 |
Schlagzeile: |
Wertpapiere als Betriebsvermögen eines selbständig tätigen Arztes
Schlagworte: |
Aktie, Arzt, Betriebsausgabe, Betriebsvermögen, Darlehen, Freiberufler, Schuldzinsen, Sicherung, Überentnahme, Verlust, Wertpapier
Wichtig für: |
Ärzte
Kurzkommentar: |
Wertpapiere zur Bildung einer Liquiditätsreserve für die Tilgung von Verbindlichkeiten können von einem selbständig tätigen Arzt nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Das FG Baden-Württemberg erkannte die Kursverluste nicht als Betriebsausgaben an.
Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 1/08 ist folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.3.2008):
Können Wertpapiere zur Bildung einer Liquiditätsreserve für die Tilgung von Verbindlichkeiten Betriebsvermögen eines selbständig tätigen Arztes sein?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 18; EStG § 4 Abs 1; EStG § 4 Abs 4a; EStG § 4 Abs 4
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 11.10.2007 (5 K 231/04)