Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesregierung
Art des Dokuments: Gesetzentwurf
Datum: 14.02.2008
Aktenzeichen:

Schlagzeile:

Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen

Schlagworte:

Gesetzentwurf, Insolvenz, Lizenzvertrag, Restschuldbefreiung, Verbraucherinsolvenz

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Der Deutsche Bundestag hat am 14. Februar 2008 in 1. Lesung den Gesetzentwurf zur Reform im Insolvenzrecht beraten. Der Entwurf sieht eine Vereinfachung des Insolvenzverfahrens für Verbraucher, eine Regelung zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen sowie eine Stärkung der Gläubigerposition im Insolvenzverfahren vor.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Bei zügigem Verlauf der Beratungen im Deutschen Bundestag kann mit einem Inkrafttreten Ende 2008 gerechnet werden.

A. Vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren

Hintergrund: Seit 1999 gibt es die Möglichkeit der so genannten Restschuldbefreiung. Von den im Insolvenzverfahren nicht bezahlten Schulden wird jeder befreit, der sechs Jahre lang unter Aufsicht eines vom Gericht bestellten Treuhänders versucht, so viel Geld wie möglich an die Gläubiger zurückzuzahlen. Im Gegenzug darf während dieser Zeit kein Gerichtsvollzieher den Besitz des Schuldners pfänden, beispielsweise Geld oder teure Elektrogeräte. Der Arbeitgeber des Schuldners hat den pfändbaren Teil des Einkommens - bei einem Schuldner ohne Unterhaltspflichten sind das zur Zeit alle Beträge ab 990 Euro - an den Treuhänder abzuführen. Der verteilt das eingegangene Geld einmal jährlich an die Gläubiger. Läuft das Verfahren in dieser Weise korrekt ab, werden die verbliebenen Schulden nach 6 Jahren gestrichen.

Dieses Verbraucherinsolvenzverfahren soll vereinfacht werden in Anbetracht der Tatsache, dass 80 % der Schuldner masselos sind, also keine relevanten Einkünfte von ihnen zu erwarten sind. Künftig soll bei Mittellosigkeit des Schuldners ein Insolvenzverfahrens nicht mehr stattfinden. Vielmehr kann das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abweisen und unmittelbar in das Verfahren der Restschuldbefreiung übergehen.

B. Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen

Hintergrund: Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung unterliegen Lizenzverträge dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters. Lehnt der Insolvenzverwalter in Ausübung dieses Wahlrechts die Erfüllung des Vertrages ab, gestaltet sich das Vertragsverhältnis um und dem Vertragspartner steht nur noch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung als einfache Insolvenzforderung zu. Er wird damit auf eine in der Regel sehr geringe Quote verwiesen.

Die Bundesregierung will die Rechtslage in Deutschland an die anderer Länder, wie USA und Japan, anpassen. Lizenzen sollen deshalb auch im deutschen Recht künftig insolvenzfest ausgestaltet sein:
- Der Lizenzvertrag unterliegt künftig nicht dem Wahlrecht des Verwalters; er behält im Insolvenzverfahren seine Gültigkeit.
- Die Masse hat nur die Nebenpflichten zu erfüllen, die für eine Nutzung des geschützten Rechts unumgänglich sind.
- Bei einem krassen Missverhältnis zwischen der vereinbarten und einer marktgerechten Vergütung kann der Verwalter eine Anpassung verlangen.
- In diesem Fall hat der Lizenznehmer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung.

Mit dieser differenzierten Lösung soll dem zentralen Interesse des Lizenznehmers Rechnung getragen werden, auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein ungestörtes Fortlaufen des Lizenzvertrages zu erreichen, ohne dadurch das Interesse der Insolvenzgläubiger an einer möglichst hohen Quote zu vernachlässigen.

C. Stärkung der Gläubigerposition im Insolvenzverfahren
Schließlich enthält der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf Regelungen, die die Position der Gläubiger im Insolvenzverfahren stärkt.

Folgende Änderungen sind vorgesehen:
- In § 14 InsO wird eine Regelung geschaffen werden, die wiederholte Anträge durch einen Gläubiger vermeidet. Durch diese auf Sozialversicherungsträger zugeschnittene Regelung wird sichergestellt, dass ein einmal gestellter Insolvenzantrag nach Zahlung der Außenstände nicht - wie bisher - für erledigt erklärt oder zurückgenommen werden muss. Für Forderungen, die Kraft öffentlichen Rechts immer wieder erneut entstehen, behält der Antrag deshalb seine Wirksamkeit, auch wenn die Forderung des Antrag stellenden Gläubigers erfüllt wurde.
- Schaffung einer Vorschusspflicht für die Verfahrenskosten für solche Personen, die – wie etwa Geschäftsführer einer GmbH – zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet sind und diese Pflicht schuldhaft verletzt haben. Die Zahlung des Vorschusses können sowohl der vorläufige Insolvenzverwalter als auch die Gläubiger verlangen (vgl. § 26 Abs. 4 InsO-E).
- Klarstellung in § 55 Abs. 2 InsO, dass Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter im Wege einer von dem Insolvenzgericht erteilten Einzelermächtigung begründet wurden, einschließlich der hierdurch entstehenden Steuer, als Masseverbindlichkeiten angesehen sind.
- Einführung eines neuen Versagungsgrundes bei der Restschuldbefreiung für Schuldner die Eigentums- oder Vermögensdelikte begangen haben oder wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurden.
- Versagung der Restschuldbefreiung für einen Schuldner, der als vertretungsberechtigtes Organ einer Gesellschaft oder als deren Gesellschafter den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig gestellt hat.

zur Suche nach Steuer-Urteilen