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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.12.2007
Aktenzeichen: 1 K 183/06

Schlagzeile:

Negativer Arbeitslohn bei Kündigung der Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) durch den Arbeitgeber

Schlagworte:

Arbeitslohn, Arbeitsohn, Arbeitsunfallversicherung, Betriebsrente, Negative Einnahme, Negativer Arbeitslohn, Rentenanwartschaft, Umlage, Unfallversicherung, VBL, Verlust, Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Wartezeit, Zufluss, Zukunftssicherung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

1. Kündigt der Arbeitgeber seine Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), bevor der Arbeitnehmer seine Wartezeit von 60 Monaten erfüllen konnte, entsteht grundsätzlich negativer Arbeitslohn.

2. Maßgeblich für die Höhe des negativen Arbeitslohnes sind die individuell lohnversteuerten Umlagen abzüglich eines Abschlages für in Anspruch genommene Versicherungsleistungen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen , VI R 5/08 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.6.2008):
Stellt der Verlust der von dem Arbeitnehmer durch lohnversteuerte Umlagen erdienten (dynamischen) Rentenanwartschaft eine Arbeitslohnrückzahlung i. H. der --auch für die Arbeitsunfallversicherung-- gezahlten Beiträge dar, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder eine (gemäß § 19 EStG zu versteuernde) Betriebsrente zugesagt wird?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1; EStG § 8 Abs 1; EStG § 11 Abs 1; LStDV § 2 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 11.12.2007 (1 K 183/06)

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