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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.01.2008
Aktenzeichen: IX R 45/07

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.07.2007
Aktenzeichen: 2 K 243/06

Schlagzeile:

Vermieter können Erhaltungsaufwand auch bei abgekürztem Vertragsweg als Werbungskosten geltend machen

Schlagworte:

Abgekürzter Vertragsweg, Drittaufwand, Erhaltungsaufwand, Modernisierung, Renovierung

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Erhaltungsaufwendungen sind auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet (Bestätigung des BFH-Urteils vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623; gegen BMF-Schreiben vom 9. August 2006, BStBl I 2006, 492).

Hintergrund: Im Streitfall kümmerte sich die Mutter des Steuerpflichtigen um dessen vermietete Wohnung. Als die langjährige Mieterin ihres Sohnes starb, beauftragte sie zum Zwecke der Renovierung die Handwerker und zahlte auch die Rechnungen. Der Sohn machte die Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte das ab. Die Klage des Sohnes war erfolgreich.

Dem folgte auch der BFH und bestätigte damit seine Entscheidung zum abgekürzten Vertragsweg vom 15. November 2005 IX R 25/03, welche die Finanzverwaltung nicht anwendet (BMF-Schreiben vom 9. August 2006, BStBl I 2006, 492). Der abgekürzte Vertragsweg führt nicht zu Drittaufwand, den der Sohn wegen der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit nicht geltend machen könnte, sondern zu eigenem Aufwand. Der Aufwand der Mutter liegt allein darin, dass sie ihrem Sohn etwas zuwendet, indem sie den in dessen Interesse geleisteten Betrag nicht zurückfordert. Der BFH behandelt den Fall so, wie wenn die Mutter ihrem Sohn das Geld für die Erhaltungsmaßnahmen von vornherein schenkweise überlassen hätte.

Aktuelle Ergänzung: Nach dem BMF-Schreiben vom 07.07.2008 (Aktenzeichen: IV C 1 - S 2211/07/10007) sind die Rechtsgrundsätze des Urteils anzuwenden. Entsprechendes gilt für den Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 EStG. Bei Kreditverbindlichkeiten und anderen Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miet- und Pachtverträge) kommt eine Berücksichtigung der Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs jedoch weiterhin nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil v. 24.02.2000 - IV R 75/98, BStBl 2000 II S. 314). Gleiches gilt für Aufwendungen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen darstellen. Das BMF-Schreiben vom 09.08.2006 - S 2211 (BStBl 2006 I S. 492) wird aufgehoben.

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