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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 17.12.2007
Aktenzeichen: GrS 2/04

Vorinstanz:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.07.2004
Aktenzeichen: XI R 54/99

Schlagzeile:

Änderung der Rechtsprechung zur Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG

Schlagworte:

Erbe, Erbengemeinschaft, Erbschaftsteuer, Sondererbfolge, Übergangsregelung, Verlustabzug, Verlustvortrag

Wichtig für:

Erben

Kurzkommentar:

1. Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Jedoch ist die bisherige gegenteilige Rechtsprechung des BFH aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin in allen Erbfällen anzuwenden, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung dieses Beschlusses eingetreten sind.

2. Da der Große Senat des BFH die vorgelegte erste Rechtsfrage im Grundsatz verneint hat, erübrigt sich eine Stellungnahme zu der vom vorlegenden Senat nur hilfsweise gestellten zweiten Rechtsfrage.

Im Klartext: Der Große Senat beseitigt die Vererblichkeit des Verlustvortrags. Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nach § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Zukunft nicht mehr zur Minderung seiner eigenen Einkommensteuer geltend machen. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs ist damit von einer rund 45 Jahre währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis der Finanzverwaltung abgerückt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die neue, für die Steuerbürger ungünstigere Rechtsprechung allerdings erst in solchen Erbfällen anzuwenden, die nach Veröffentlichung dieses Beschlusses eintreten werden.

Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Rechtsstreit, in dem ein Landwirt und Hoferbe im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer den Abzug des von seinem verstorbenen Vater nicht ausgenutzten Verlustvortrags begehrt. Der mit der Sache befasste XI. Senat des Bundesfinanzhofs hatte im Vorlagebeschluss vom 28. Juli 2004 XI R 54/99 die Auffassung vertreten, dass der Verlustabzug nach § 10d EStG entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht vererblich sei.

Dem hat sich der Große Senat im Grundsatz angeschlossen. Der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf den Erben könne weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien gestützt werden. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer. Sie erfasse die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Personen und werde daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht. Hiermit sei es unvereinbar, die beim Erblasser nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen.

Allerdings hielt der Große Senat aufgrund des Rechtsstaatsprinzips eine vertrauenschützende Übergangsregelung für notwendig. Die neue Rechtsprechung, mit der sich die jahrzehntelang bestehende Rechtslage - vergleichbar einer Gesetzesänderung - faktisch ändere, sei daher erst mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden.

Aktuelle Ergänzung: Der Beschluss wurde erstmals am 12. März 2008 auf der Internetseite des BFH veröffentlicht. Nach dem BMF-Schreiben vom 24.07.2008 (Aktenzeichen: IV C 4 - S 2225/07/0006) ist die bisherige Rechtsprechung darüber hinaus bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt anzuwenden. Das BFH-Urteil ist am 18.08.2008 im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden (BStBl II 2008 Seite 608). Die neue Rechtsprechung ist also ab dem 19.08.2008 anzuwenden.

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