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Quelle:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.01.2008
Aktenzeichen: 6 K 3383/04 B

Schlagzeile:

Keine Verlagerung von Sonderabschreibungsvolumen in das Vorjahr bei bestandkräftiger Veranlagung

Schlagworte:

Abschreibung, Änderung, Berichtigung, Bestandskraft, Fördergebietsgesetz, Korrektur, rückwirkendes Ereignis, Sonderabschreibung, Wahlrecht

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 8/08 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.6.2008):
Verlagerung von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz als rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO - Können Sonderabschreibungen gem. § 4 FöGbG für 1998 in Anspruch genommen werden, wenn die Sonderabschreibungen bereits im bestandskräftigen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1999 berücksichtigt worden sind, weil es sich bei dem Antrag auf Änderung der Sonderabschreibungen um ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung hinsichtlich der Feststellung für das Folgejahr handelt, so dass der bestandskräftige Feststellungsbescheid für 1999 gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden kann?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2; FöGbG § 4
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Entscheidung vom 29.1.2008 (6 K 3383/04 B)

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