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Quelle:

Bundeszentralamt für Steuern
Art des Dokuments: Formular
Datum:
Aktenzeichen: USt 1 T (EG)

Schlagzeile:

Formular: Antrag auf Vergütung der im Ausland gezahlten Vorsteuer

Schlagworte:

Formular:, Umsatzsteuer, Vergütungsverfahren, Vordruck, Vorsteuer

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Inländische Unternehmer, die im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können die ihnen in Rechnung gestellte ausländische Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen erstattet bekommen.

Das deutsche Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist für die Erstattung allerdings nicht zuständig. Die Anträge auf Erstattung der Umsatzsteuer, sind vielmehr mit allen erforderlichen Unterlagen, bei der ausländischen Behörde in dem Land zu stellen, in dem die Umsatzsteuer entrichtet wurde.

Jede ausländische Behörde stellt dafür einen eigenen Antragsvordruck in seiner Landessprache zur Verfügung. Zur Beantragung innerhalb der EU können Sie auch das Formular USt 1 T(EG) verwenden. Dieser Vordruck entspricht dem Muster der 6. Richtlinie (77/388/EWG). Einige Staaten bestehen jedoch auf Formulare in ihrer Landessprache.

Hinweise des Bundeszentralamts für Steuern zur Verwendung des Online-Vordruckes:

Generell wird empfohlen, die vom jeweiligen EU-Staat für die Beantragung von Vorsteuern zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden. Die Vordrucke sind bei den für dieses Verfahren zentral zuständigen Behörden erhältlich. Gleichwohl müssen die EU-Staaten auch amtliche Vordrucke anderer EU-Staaten akzeptieren, soweit diese dem Muster in Anhang A der 8. EG-Richtlinie entsprechen. Der Antragsvordruck USt 1 T (EG) entspricht im Aufbau und Layout dem vorstehenden Richtlinienmuster.

Der EU-Mustervordruck ist beidseitig bedruckt. Da beim Bundeszentralamt für Steuern nicht bekannt ist, inwieweit die anderen EU-Staaten eine Trennung von Vorder- und Rückseite akzeptieren, sollten beide Seiten zur Sicherheit auf einem Blatt ausgedruckt werden (querformatiger Rückseitenaufdruck mit oberem Teil am linken Seitenrand).

Des weiteren ist zu beachten, dass das Originalmuster Feldlängenbeschränkungen enthält. Bei der Online-Version ist diese Feldlängenbeschränkung aufgehoben worden, da nicht bekannt ist, ob und ggf. welche Länder diese Feldlängenbeschränkungen heute noch in welcher Weise aufrecht halten. Grundsätzlich sollten daher außerordentlich lange Namen oder Adresszusätze prägnant abgekürzt werden.

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