Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.02.2008 |
Aktenzeichen: | 2 K 754/04 |
Schlagzeile: |
Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift bei Geltendmachung eines Vorsteuervergütungsanspruchs
Schlagworte: |
Ausschlussfrist, eigenhändige Unterschrift, Gemeinschaftsrecht, Umsatzsteuer, Unterschrift, Vorsteuer, Vorsteuervergütung, Vorsteuervergütungsantrag, Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 17/08 ist folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.7.2008):
1. Muss ein ordnungsgemäßer, innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG 1999 gestellter Vorsteuervergütungsantrag auch eine eigenhändige Unterschrift des antragstellenden Unternehmers aufweisen? Reicht die Unterschrift eines rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten aus?
2. Verstößt das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des vergütungsberechtigten Unternehmers auf dem Vorsteuervergütungsantrag nach § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Gleichwertigkeit, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit?
3. Scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG aus, wenn kein ordnungsgemäß unterschriebener Vorsteuervergütungsantrag eingereicht wird und die versäumte Handlung nicht innerhalb der Antragsfrist des § 110 Abs. 2 Satz 3 AO nachgeholt wird?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 18 Abs 9 S 5; UStG § 18 Abs 9 S 3; AO § 150 Abs 3 S 1; AO § 110; EWGRL 1072/79 Art 6; EWGRL 1072/79 Art 3 Buchst c; UStG § 18 Abs 3 S 3
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 21.2.2008 (2 K 754/04)