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Quelle:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.01.2008
Aktenzeichen: 5 K 9374/04 B

Schlagzeile:

Uneingeschränkter Verlustabzug bei Vermarktung von Standardsoftware-Programmen

Schlagworte:

Programme, Software, Standardsoftware, Trivialprogramm, Trivialsoftware, Verlust, Verlustabzug, Vermarktung, Ware

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 23/08 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.6.2008):
Standardsoftware bzw. Trivialprogramme als Ware i.S. von § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG - Ist die Ausnahmeregelung des § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG, wonach die Herstellung und Lieferung von Waren zum uneingeschränkten Verlustabzug führen, auch auf die Vermarktung von Standardsoftware-Programmen anwendbar - Unterliegt der Verlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer US-amerikanischen Gesellschaft, die Standardsoftware entwickelt und vertreibt, nach § 2a Abs. 2 EStG nicht der Abzugsbeschränkung?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 2a Abs 2; EStG § 17
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Entscheidung vom 29.1.2008 (5 K 9374/04 B)

Siehe auch: Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Entscheidung vom 29.1.2008 (5 K 2543/04 B)

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