Quelle: |
Finanzgericht Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.01.2008 |
Aktenzeichen: | 5 K 9374/04 B |
Schlagzeile: |
Uneingeschränkter Verlustabzug bei Vermarktung von Standardsoftware-Programmen
Schlagworte: |
Programme, Software, Standardsoftware, Trivialprogramm, Trivialsoftware, Verlust, Verlustabzug, Vermarktung, Ware
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 23/08 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.6.2008):
Standardsoftware bzw. Trivialprogramme als Ware i.S. von § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG - Ist die Ausnahmeregelung des § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG, wonach die Herstellung und Lieferung von Waren zum uneingeschränkten Verlustabzug führen, auch auf die Vermarktung von Standardsoftware-Programmen anwendbar - Unterliegt der Verlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer US-amerikanischen Gesellschaft, die Standardsoftware entwickelt und vertreibt, nach § 2a Abs. 2 EStG nicht der Abzugsbeschränkung?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 2a Abs 2; EStG § 17
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Entscheidung vom 29.1.2008 (5 K 9374/04 B)
Siehe auch: Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Entscheidung vom 29.1.2008 (5 K 2543/04 B)