Quelle: |
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.12.2007 |
Aktenzeichen: | 2 K 1099/06 |
Schlagzeile: |
Einstufung eines baulich veränderten Opel Astra bei der Kfz-Steuer als Pkw oder Lkw
Schlagworte: |
Kfz-Steuer, LKW, Opel Astra, PkW, Sitzplatz
Wichtig für: |
Autofahrer
Kurzkommentar: |
Ein baulich veränderter Opel Astra ist auch dann als Pkw anzusehen, wenn mehr als die Hälfte der Nutzfläche als Transportfläche dient.
Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt kam zu dem – für den Halter nachteiligen – Ergebnis, dass das Fahrzeug für die Kfz-Steuer als Pkw zu behandeln ist, obwohl im Fahrzeugschein als Fahrzeugart „Lkw, geschlossener Kasten” angegeben war.
Das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 6/08 ist folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 18.4.2008)
Einstufung als PKW oder LKW:
Ist ein baulich verändertes Fahrzeug vom Typ Opel Astra-F-LFW als PKW oder als LKW anzusehen, bei dem mehr als die Hälfte der Nutzfläche als Transportfläche dient? Sind die vom Hersteller zum Grundmodell abweichenden Sondereinbauten für die Klassifizierung als LKW ausreichend?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
KraftStG § 8 Nr 1; KraftStG § 8 Nr 2; PBefG § 4 Abs 4 Nr 1; PBefG § 4 Abs 4 Nr 3
Vorgehend: Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , Entscheidung vom 12.12.2007 (2 K 1099/06)