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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: Erlaß
Datum: 10.03.2008
Aktenzeichen: 2008/0122324

Schlagzeile:

Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO)

Schlagworte:

Gewerbesteuer, Gewerbesteuermessbetrag, Vorläufige Steuerfestsetzung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes sind nach den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags in vollem Umfang für vorläufig zu erklären.

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