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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.11.2007
Aktenzeichen: 14 K 2642/07 Kg

Schlagzeile:

Kindergeld für polnischen Staatsangehörigen, der als Selbständiger einen Kindergeldanspruch in Polen hat und dort auch pflichtversichert ist

Schlagworte:

Kindergeld, Polen, Selbständigkeit, Sozialversicherung

Wichtig für:

Ausländer

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 41/08 ist folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.7.2008):
Kindergeld für polnischen Staatsangehörigen, der als Selbständiger einen Kindergeldanspruch in Polen hat und dort auch pflichtversichert ist? Genügt für die Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs der VO (EWG) Nr. 1408/71 (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Buchst. a), dass der Kläger in irgendeinem Zweig der sozialen Sicherheit in irgendeinem Land der EU pflichtversichert (evt. auch freiwillig versichert) ist? Schließt die notwendige Anwendung polnischer Rechtsvorschriften auch eine Differenzzahlung zum höheren deutschen Kindergeld aus?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 62 Abs 1; EStG § 65 Abs 1 S 1 Nr 2; EWGV 1408/71
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 15.11.2007 (14 K 2642/07 Kg)

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