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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.03.2008
Aktenzeichen: 11 K 300/01

Schlagzeile:

Anwendung von § 68 FGO bei nach § 102 Satz 2 FGO unzulässiger Nachholung von Ermessenserwägungen

Schlagworte:

Änderungsbescheid, Ermessen, Haftung, Nachholung, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen , I R 29/08 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.6.2008):
Inwieweit ist § 68 FGO bei nach § 102 Satz 2 FGO (unzulässiger) Nachholung von Ermessenserwägungen anzuwenden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 50a Abs 4; FGO § 102 Abs 2 S 2; FGO § 68
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 6.3.2008 (11 K 300/01)

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