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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.12.2007
Aktenzeichen: 7 K 249/07

Schlagzeile:

Reichweite von Vorläufigkeitsvermerken

Schlagworte:

Einspruch, Einspruchsbescheid, Nichtigkeit, Rechtsschutz, Teilbestandskraft, Teil-Einspruchsbescheid, Unwirksamkeit, Vorläufigkeit, Vorläufigkeitsvermerk

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Vorläufigkeitsvermerke des Bundesfinanzministeriums sind nicht hinreichend bestimmt, nicht ausreichend verständlich und nicht umfassend genug formuliert.

Der vom BMF publizierte Katalog mit Vorläufigkeitsvermerken enthält Erläuterungen, die in den Steuer-Bescheiden nicht vorkommen.

Durch den Hinweis „Änderungen dieser Regelungen werden von Amts wegen berücksichtigt. Ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich” wird Steuer-Laien eine Rechtssicherheit vorgetäuscht, die tatsächlich nicht besteht. Effektiver Rechtsschutz kann nur durch ein Einspruchsverfahren, verbunden mit einer Verfahrensruhe erreicht werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 39/08 ist folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.7.2008):
Reichweite von Vorläufigkeitsvermerken: Sind die Vorläufigkeitsvermerke in den ESt-Bescheiden nicht hinreichend bestimmt, nicht verständlich, nicht hinreichend umfassend formuliert und vermitteln somit nicht den verfassungsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutz? Ist ein ESt-Bescheid insgesamt nichtig -- evt. rechtswidrig -- , wenn der darin enthaltene Vorläufigkeitsvermerk unwirksam ist? Sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Teil-Einspruchsbescheides erfüllt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 165 Abs 1 S 2 Nr 3; AO § 125 Abs 4; GG Art 19 Abs 4; AO § 367 Abs 2a; AO § 363 Abs 2 S 2
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 12.12.2007 (7 K 249/07)

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