Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 14.05.2008 |
Aktenzeichen: | IV A 4 - S 0338/07/0003 |
Schlagzeile: |
Vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags
Schlagworte: |
Solidaritätszuschlag, Verfassungsbeschwerde, Vorläufigkeit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11. Februar 2008 – 2 BvR 1708/06 – die gegen den BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 – VII B 324/05 –gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der BFH hatte es in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung abgelehnt, die Revision wegen der Frage zuzulassen, ob im Veranlagungszeitraum 2002 die Erhebung des Solidaritätszuschlags verfassungsgemäß war.
Die Anweisung, Festsetzungen des Solidaritätszuschlags vorläufig vorzunehmen wird daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 kommt ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr in Betracht.