Quelle: |
Hessisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.12.2007 |
Aktenzeichen: | 1 K 3187/07 |
Schlagzeile: |
Umfang der Bindungswirkung einer Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde für die Gewährung eines Abzugsbetrags nach § 10f EStG
Schlagworte: |
Baudenkmal, Bescheinigung, Bindung, Bindungswirkung, Denkmalschutz, Denkmalschutzbehörde, Neubau
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Der Grundlagenbescheid i.S.d. § 7i Abs.2 EStG ist nur insoweit bindend, als er den Nachweis der denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen des § 7i Abs.1 EStG erbringt. Über das Vorliegen der übrigen steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestandsmerkmale haben die Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Ihnen ist auch die Beurteilung vorbehalten, ob ein Gebäude ein Baudenkmal oder ein Neubau ist.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 8/08 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.4.2008):
Umfang der Bindungswirkung einer Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde für die Gewährung eines Abzugsbetrags nach § 10f EStG: Entfaltet die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde als Grundlagenbescheid für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung auch dann Bindungswirkung für die Finanzbehörde, wenn die an einem Fachwerkhaus vorgenommenen Instandsetzungen bautechnisch als Neubau zu beurteilen sind, oder entscheidet die Finanzbehörde insoweit in eigener Zuständigkeit?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 10f Abs 1; EStG § 7i; AO § 171 Abs 10
Vorgehend:
Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 17.12.2007 (1 K 3187/07)