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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 09.05.2008
Aktenzeichen: IV A 5 - S 7300/07/0017

Schlagzeile:

Vorsteuerabzug bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung

Schlagworte:

Ehegattengemeinschaft, einheitliche Feststellung, Gemeinschaft, Gemeinschaftliche Auftragserteilung, Gesamtobjekt, gesonderte Feststellung, gesonderte und einheitliche Feststellung, Option, Umsatzsteuer, Vorsteuer, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende, Vermieter

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium nimmt Stellung zum Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer. Konkret geht es um die gesonderte und einheitliche Feststellung der auf Gemeinschafter entfallenden Vorsteuern bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung. Das BMF-Schreiben regelt die Anwendung der BFH-Urteile V R 31/98 vom 1. Oktober 1998, V R 49/99 vom 7. November 2000 und V R 79/99 vom 1. Februar 2001.

Hintergrund: Bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung durch mehrere Personen ist es für die Annahme einer Leistungsempfängerschaft der Gemeinschaft ausreichend, dass z.B. die Gemeinschaft als solche einem Gemeinschafter den Gegenstand oder einen Teil des Gegenstands unentgeltlich überlässt, weil dann von der Gemeinschaft Leistungen erbracht werden und die Gemeinschaft damit als solche als wirtschaftlich und umsatzsteuerrechtlich relevantes Gebilde auftritt. Lediglich für Zwecke des Vorsteuerabzugs ist jeder unternehmerische Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen (vgl. Abschnitt 192 Abs. 16 Satz 5 ff. UStR). Dies gilt für den Bezug von Lieferungen und sonstigen Leistungen gleichermaßen.

a) Anwendung des BFH-Urteils V R 49/99 vom 7. November 2000

Der BFH weist darauf hin, dass bei Leistungsbezug durch mehrere Personen auch die Personenmehrheit unter der Voraussetzung, dass diese unternehmerisch tätig ist, Leistungsempfänger sein kann. Dies steht jedoch der Annahme einer Leistungsempfängerschaft unter der Voraussetzung, dass die Gemeinschaft als wirtschaftlich und umsatzsteuerrechtlich relevantes Gebilde auftritt (vgl. Abschnitt 192 Abs. 16 Satz 5 ff. UStR), nicht entgegen.

b) Anwendung des BFH-Urteils V R 79/99 vom 1. Februar 2001 (Nichtanwendungserlass)

Soweit der BFH ausführt, dass im Fall der Vermietung eines Geschäftslokals an eine Ehegattengemeinschaft eine Option des Vermieters zur Steuerpflicht seiner Vermietungsumsätze insoweit wirksam ist, als die Vermietungsumsätze an den unternehmerisch tätigen Gemeinschafter ausgeführt werden, ist dies über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Bei Vermietung eines Geschäftslokals an eine Ehegattengemeinschaft ist nach den o.g. Grundsätzen die Gemeinschaft das umsatzsteuerrechtlich relevante Gebilde und damit der Leistungsempfänger der Vermietungsleistung, wenn sie einem Gemeinschafter das angemietete Lokal unentgeltlich zur unternehmerischen Verwendung überlässt. Eine Option zur Steuerpflicht ist nach § 9 Abs. 1 UStG bei Umsätzen der in § 4 Nr. 12 UStG bezeichneten Art jedoch nur zulässig, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Die Gemeinschaft entfaltet im vorliegenden Fall jedoch keine unternehmerische Tätigkeit, so dass eine Option des Vermieters nicht zulässig ist.

c) Anwendung des BFH-Urteils V R 31/98 vom 1. Oktober 1998 (Nichtanwendungserlass)

Soweit der BFH ausführt, dass im Fall eines Leistungsbezugs durch eine Gemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit die unternehmerisch tätigen Gemeinschafter die auf sich entfallenden Vorsteuerbeträge nach § 180 der Abgabenordnung (AO) gesondert und einheitlich feststellen lassen können, ist dies über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO kann nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (V zu § 180 Abs. 2 AO) für Zwecke der Umsatzsteuer nur erfolgen, wenn mehrere Unternehmer im Rahmen eines Gesamtobjekts Umsätze ausführen oder empfangen. Ein Gesamtobjekt liegt vor, wenn bei mehreren Wirtschaftsgütern jedes Wirtschaftsgut einem Steuerpflichtigen getrennt zuzurechnen ist und diese Steuerpflichtigen gleichartige Rechtsbeziehungen zu demselben Dritten (z.B. Baubetreuer, Verwalter) unterhalten.

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