Quelle: |
Thüringer Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.02.2008 |
Aktenzeichen: | III 1339/04 |
Schlagzeile: |
Verbleiben bei "Sale-and-lease-back" im Rahmen einer unechten kapitalistischen Betriebsaufspaltung
Schlagworte: |
Anlagevermögen, Betriebsaufspaltung, Betriebsvermögen, Investitionszulage, Leasing, sale-and-lease-back, Veräußerung, Verbleiben
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 28/08 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.6.2008):
Verbleiben bei "Sale-and-lease-back" im Rahmen einer unechten kapitalistischen Betriebsaufspaltung: Liegt eine investitionszulagenschädliche Veräußerung auch dann vor, wenn das Wirtschaftsgut von der Betriebsgesellschaft im Fördergebiet an die außerhalb des Fördergebiets ansässige Besitzgesellschaft verkauft und dann langfristig zurückgeleast wurde? Von der Bilanzierung als Anlagevermögen bei der Besitzgesellschaft abweichende investitionszulagenrechtliche Zurechnung des Wirtschaftsguts nötig?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
InvZulG § 1 Abs 1 S 1; InvZulG § 2 S 1
Vorgehend: Thüringer Finanzgericht , Entscheidung vom 20.2.2008 (III 1339/04)
Hinweis: Das Finanzgericht hält eine Zulassung der Revision für geboten, da die Frage des sale-and-lease-back innerhalb eines Konzerns bei Beteiligung von Besitzunternehmen außerhalb des Beitrittsgebiets und Betriebsunternehmen innerhalb des Beitrittsgebiets noch zu klären ist.