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Quelle:

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.12.2007
Aktenzeichen: 1 K 290/01

Schlagzeile:

Vertrauensschutz bei Rechtsakten des EU-Gemeinschaftsrechts

Schlagworte:

Investitionszulage, Vertrauensschutz

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Nach Auffassung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt ist es einem Rechtsstaat nicht angemessen, wenn die Organe des Staates von ihren Bürgern bessere Rechtskenntnisse erwarten als sie selbst besitzen. Ein Rechtsstaat sollte sich nicht für eigene Versäumnisse bei den Betroffenen schadlos halten dürfen. Mehr als einem Investor obliegt es daher dem Gesetzgeber Rechtsakte der EU zu kennen und in materiellrechtlich zutreffender Weise umzusetzen.

Im Streitfall hatte der deutsche Gesetzgeber auf ein drohendes gemeinschaftsrechtliches Vertragsverletzungsverfahren nicht reagiert. Das Finanzamt hatte dennoch einen Vertrauensschutz mit Hinweis auf das Verfahren verweigert.

Im Kern ging es um die folgende Frage: Kann es von einem Investor erwartet werden, Rechtsakte des EU-Gemeinschaftsrechts uneingeschränkt ebenso zu kennen wie nationales Recht? Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat dies in seinem Vorlage-Beschluss an das Bundesverfassungsgericht verneint.

In der Begründung heißt es Wenn auch das EU-Gemeinschaftsrecht Bestandteil der Rechtsordnung ist, so ist doch zu bedenken, dass Anforderungen an die Sorgfalt des Steuerpflichtigen und der Beraterschaft nicht überspannt werden dürfen.

Der folgende Vorlagebeschluss des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ist beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvL 3/08 anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 5.5.2008):
Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 2 Satz 2 Nr. 4 des Investitionszulagengesetzes 1996 in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999 vom 19. Dezember 1998 insoweit mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz vereinbar ist, als die Vorschrift auch Investitionen umfasst, bezüglich deren der Investor eine bindende Investitionsentscheidung vor dem 28. September 1998 getroffen hat.
GG Art 20 Abs 3; InvZulG § 2 S 2 Nr 4; EGEntsch 173/94; EG Art 93; EG Art 88; StEntlG 1999 Art 4
Vorgehend: Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , Entscheidung vom 20.12.2007 (1 K 290/01)

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