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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.02.2008
Aktenzeichen: 9 K 5096/07 K

Schlagzeile:

Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung bei Teilwertabschreibungen auf Anteile an Aktienfonds

Schlagworte:

Abschreibung, Aktienfonds, Fonds, Rückwirkung, Teilwertabschreibung, Verfassungsmäßigkeit, Vorlagebeschluss

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Münster hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob der Gesetzgeber im Jahr 2003 durch das so genannte Korb 2 Gesetz regeln durfte, dass Teilwertabschreibungen auf Fondsanteile rückwirkend in allen noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen nicht mehr vorgenommen werden dürfen.

In der Gesetzesbegründung wurde dies dadurch legitimiert, dass es sich bei der Gesetzesänderung angeblich um eine rein „redaktionelle Klarstellung” handelt.

Der folgende Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Münster ist unter dem Aktenzeichen 1 BvL 5/08 beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 29.4.2008):
Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob der durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, 2840) angefügte § 43 Abs. 18 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstößt, als darin die rückwirkende Anwendung des gleichzeitig angefügten § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen angeordnet worden ist, und dies zur Folge hat, dass Teilwertabschreibungen auf Anteile an Aktienfonds den steuerlichen Gewinn auch des Veranlagungszeitraums 2002 nicht mehr mindern durften.
KAGG § 43 Abs 18; GG Art 20 Abs 3; GG Art 2 Abs 1; KAGG § 40a Abs 1 S 2; KStG § 8b Abs 3; KStG § 8b Abs 2; KAGG § 38; KStG § 1 Abs 1 Nr 5
Vorgehend: FG Münster, Entscheidung vom 22.2.2008 (9 K 5096/07 K)

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