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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2007
Aktenzeichen: 3 K 510/05 Ew,EW

Schlagzeile:

Abgrenzung zwischen Betriebsvorrichtung und Gebäude

Schlagworte:

Betriebsvorrichtung, Bewertung, Einheitsbewertung, Gebäude

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Ein nur während der Ein- und Ausfahrt zum Aufenthalt von Menschen geeigneter, mit 13 Lagerebenen und einer Hebeanlage ausgestatteter Glasturm zur Ausstellung von Pkws bildet kein Gebäude, sondern ist als Betriebsvorrichtung zu betrachten. Der Pkw-Turm ist daher bei der Einheitsbewertung des Grundstücks nicht mit zu berücksichtigen.

Hintergrund: Ein Autohaus errichtete einen verglasten Pkw-Turm als Anbau an eine bestehende Ausstellungshalle. Der Pkw-Turm verfügt über zwei Schiebetüren zur Ausstellungshalle und eine Schiebetür zum Hof. Im Inneren des Turms befinden sich keine festen Ebenen oder Geschosse. Die Fahrzeuge werden im Turm auf Paletten gelagert, die bei der Ein- und Auslagerung über eine Hebevorrichtung zu den Schiebetüren befördert werden. Hinter den Schiebetüren befindet sich der Aufzugsschacht. Die Schiebetüren öffnen sich nur, wenn hinter der Tür eine Palette bereitsteht.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, bei dem Pkw-Turm handele es sich um ein Gebäude in Form einer Ausstellungshalle. Es erhöhte dementsprechend den Einheitswert und – daraus folgend – den Grundsteuer-Messbetrag für das Betriebsgrundstück des Autohauses. Das Finanzgericht Münster folgte hingegen der Argumentation des Kfz-Händlers.

Das Urteil des Finanzgerichts Münster ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 7/08 ist die folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 18.4.2008):
Abgrenzung zwischen Betriebsvorrichtung und Gebäude.
Gebäudeeigenschaft eines sog. PKW-Turms
Streitig ist, ob ein "PKW-Turm" im Rahmen der Einheitsbewertung eines Grundstücks als Gebäude zu berücksichtigen ist, oder ob es sich um eine Betriebsvorrichtung handelt.
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
BewG § 68 Abs 1 Nr 1; BewG § 68 Abs 2 Nr 2
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 13.12.2007 (3 K 510/05 Ew, EW)

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