Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.05.2008 |
Aktenzeichen: | 1 K 46/07 |
Schlagzeile: |
Die durch das Jahressteuergesetz 2007 eingeführte Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte ist verfassungsgemäß
Schlagworte: |
Gebühr, Gebühren, Gebührenpflicht, verbindliche Auskunft, Verfassung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Gebührenpflichtigkeit der Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 3 S. 1 AO ist verfassungsgemäß.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 22/08 ist folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.7.2008):
Ist die durch das Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) eingeführte Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte verfassungswidrig?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 89 Abs 2; AO § 89 Abs 3; AO § 89 Abs 4; AO § 89 Abs 5; GG Art 108 Abs 5 S 2
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 20.5.2008 (1 K 46/07)
Wichtige Ergänzung: Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte ist aus verfahrensrechtlichen Gründen ohne Sachentscheidung erledigt
Im Revisionsverfahren VIII R 22/08 wollte ein Steuerpflichtiger durch den Bundesfinanzhof (BFH) klären lassen, ob die durch das Jahressteuergesetz 2007 eingeführte Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte der Finanzämter (§ 89 Abs. 3 der Abgabenordnung) verfassungswidrig ist.
Dieses Revisionsverfahren hat sich jetzt ohne eine Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen erledigt. Der Steuerpflichtige hatte, statt Einspruch gegen den Gebührenbescheid des Finanzamts einzulegen, unmittelbar eine Sprungklage (§ 45 der Finanzgerichtsordnung) vor dem Finanzgericht erhoben, der das Finanzamt innerhalb eines Monats hätte zustimmen müssen. Das Finanzgericht hatte dem Finanzamt aber eine längere Frist gesetzt, so dass dessen Zustimmung verspätet einging. Der BFH musste daher die bei ihm anhängige Revision als Einspruch behandeln und an das Finanzamt zurückgeben. Das Urteil ist nicht zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen.