Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.12.2007 |
Aktenzeichen: | III R 56/04 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.03.2004 |
Aktenzeichen: | 11 K 269/99 |
Schlagzeile: |
Aufwendungen für die Sanierung eines mit Dioxin belasteten Grundstücks als außergewöhnliche Belastung
Schlagworte: |
außergewöhnliche Belastung, Dioxin, Gesundheitsgefährdung, Sanierung, Schadstoffbelastung, Zwangsläufigkeit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die von den Gegenständen ausgehende konkrete Gesundheitsgefährdung ist durch ein vor Durchführung der Beseitigungsmaßnahmen erstelltes amtliches technisches Gutachten nachzuweisen.
Zum existenznotwendigen Wohnbedarf gehört nicht nur der unmittelbare Wohnbereich, sondern auch das Hausgrundstück, soweit es nach seiner Größe nicht über das Notwendige und Übliche hinausgeht.
Der Zwangsläufigkeit der Maßnahme steht im Streitfall nicht entgegen, dass der über dem Grenzwert liegende Dioxingehalt erst bei Durchführung der Sanierungsarbeiten festgestellt wurde. Denn die vor Beginn der Maßnahme vom Landratsamt festgestellte – unter dem maßgeblichen Belastungswert liegende – Dioxinbelastung war für den Entschluss der Kläger ursächlich, das Flurstück B zu sanieren. Der später festgestellte – den maßgeblichen Belastungswert überschreitende – Dioxingehalt hat die von Anfang an vorhandene konkrete Gesundheitsgefährdung nur bestätigt.