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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 02.07.2008
Aktenzeichen: IV C 1 - S 2056/0

Schlagzeile:

Änderung der Freistellungsaufträge wegen der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge ab 2009

Schlagworte:

Abgeltungsteuer, Freistellungsauftrag, Kapitaleinkünfte, Muster, Sparerfreibetrag, Sparer-Pauschbetrag, Werbungskostenpauschbetrag

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wird eine Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge zum 1. Januar 2009 eingeführt. Dabei werden der Sparer-Freibetrag und der für Kapitaleinkünfte geltende Werbungskostenpauschbetrag zu einem einheitlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € (1.602 € für Verheiratete) zusammengefasst (§ 20 Abs. 9 Einkommensteuergesetz).

Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht das Muster des Freistellungsauftrages für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen. Eine Beschränkung des Freistellungsauftrages auf einzelne Konten und/oder Depots desselben Kreditinstituts ist nicht mehr möglich.

Es wird nicht beanstandet, wenn das Muster bereits für Kapitalerträge verwendet wird, auf die das Einkommensteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden ist, sofern keine Vereinbarung über die Beschränkung auf einzelne Konten und/oder Depots mit dem Kreditinstituts getroffen worden ist.

Der amtlich vorgeschriebene Vordruck darf von dem Muster nach Inhalt und Reihenfolge nicht abweichen. Der Freistellungsauftrag kann maschinell lesbar gestaltet werden. Dem Kunden kann eine Durchschrift oder Zweitschrift zur Verfügung gestellt werden.

Bereits vor dem 1. Januar 2009 unter Beachtung des § 20 Abs. 4 EStG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erteilte Freistellungsaufträge behalten ihre Gültigkeit. Eine vom Kunden beauftragte beschränkte Anwendung auf einzelne Konten darf vom Kreditinstitut ab dem Jahr 2009 nicht mehr berücksichtigt werden.

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