Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 24.07.2008 |
Aktenzeichen: | IV C 4 - S 2225/07/0006 |
Schlagzeile: |
Verlustabzug in Erbfällen (Anwendung des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 - GrS 2/04)
Schlagworte: |
Erbfall, Verlust, Verlustabzug
Wichtig für: |
Erben
Kurzkommentar: |
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 - GrS 2/04 - hat der Große Senat des BFH entschieden, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10 d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann. Mit dieser Entscheidung wendet sich der Große Senat des BFH gegen die seit über 40 Jahren bestehende Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, wonach ein solcher Verlustabzug bei der Einkommensermittlung des Erben berücksichtigt wurde. Der BFH will jedoch seine bisherige - mit dieser Entscheidung überholte - Rechtsprechung aus Vertrauensschutzgründen weiterhin auf jene Erbfälle anwenden, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung des Beschlusses eingetreten sind. Der Beschluss wurde erstmals am 12. März 2008 auf der Internetseite des BFH veröffentlicht.
Nach dem BMF-Schreiben ist die bisherige Rechtsprechung - in Abweichung von der BFH-Entscheidung - weiterhin bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt anzuwenden.
Aktuelle Ergänzung: Das BFH-Urteil ist am 18.08.2008 im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden (BStBl II 2008 Seite 608). Die neue Rechtsprechung ist also ab dem 19.08.2008 anzuwenden.