Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 21.07.2008 |
Aktenzeichen: | IV C 7 - S 2861/07/10001 |
Schlagzeile: |
Billigkeitsregelung für die Auszahlung von Kleinbeträgen beim Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 KStG
Schlagworte: |
Billigkeitsregelung, Kleinbeträge, Körperschaftsteuer, Körperschaftsteuerguthaben
Wichtig für: |
Kapitalgesellschaften
Kurzkommentar: |
Das BMF-Schreiben regelt die Anwendung des § 37 Abs. 5 KStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008 - JStG 2008 im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung im Steuerbürokratieabbaugesetz.
Beträgt der nach § 37 Abs. 5 Satz 1 und 3 KStG festgesetzte Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nicht mehr als 1.000 EUR, ist er aus Billigkeitsgründen in einer Summe auszuzahlen. Für die Auszahlung des Einmalbetrags gilt § 37 Abs. 5 Satz 5 KStG entsprechend. Erhöht sich der Anspruch in den o. g. Fällen später durch eine geänderte Festsetzung auf einen Betrag von mehr als 1.000 EUR, ist der ausgezahlte Betrag nicht zurückzufordern, um den Vereinfachungseffekt nicht zu beeinträchtigen. Ergibt sich aus der geänderten Festsetzung ein Auszahlungsanspruch, der den bisher ausgezahlten Einmalbetrag um nicht mehr als 1.000 EUR übersteigt, ist der übersteigende Betrag ebenfalls in einer Summe auszuzahlen. Ein höherer übersteigender Betrag ist nach § 37 Abs. 6 S. 1 KStG auf die verbleibenden Fälligkeitstermine des Auszahlungszeitraums zu verteilen.
Hintergrund: Durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften - SEStEG - wurde das bisherige ausschüttungsabhängige System der Körperschaftsteuerminderung durch eine ratierliche Auszahlung des zum maßgeblichen Stichtag vorhandenen Körperschaftsteuerguthabens ersetzt. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich in zehn gleichen Jahresbeträgen, beginnend am 30. September 2008.