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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 16.09.2008
Aktenzeichen: IV B 3 - S 1301-GB/08/10001

Schlagzeile:

Deutsch-britisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-GB): Umfang des Besteuerungsrechts des Nicht-Kassen-Staates

Schlagworte:

Besteuerungsrecht, DBA-GB, Deutsch-britisches Doppelbesteuerungsabkommen, Doppelbesteuerungsabkommen, Nicht-Kassen-Staat

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Im Nachgang zu der Vereinbarung mit der britischen Finanzverwaltung vom 1. August 2008 über die Zuordnung des Besteuerungsrechts von Vergütungen an Ortskräfte der Botschaften und Konsulate (BMF-Schreiben vom 8. August 2008 - IV B 3 - S 1301-GB/08/10001) hat die britische Seite die Frage nach dem Umfang des Besteuerungsrechts des Nicht-Kassen-Staates aufgeworfen. Sie ist der Auffassung, dass die Vereinbarung nicht dazu führen kann, dem Nicht-Kassen-Staat ein Besteuerungsrecht zuzuweisen, das über die Regelung im geltenden DBA-GB hinausgeht.

Die Vereinbarung schafft auch nach deutschem Verständnis kein neues Besteuerungsrecht, das sich nicht bereits aus dem geltenden DBA-GB ergibt. Die Vereinbarung stellt vielmehr klar, dass beide Vertragsstaaten von ihrem nach dem Abkommen bestehenden Besteuerungsrecht als Kassenstaat bei Personen, die ausschließlich die Staatsangehörigkeit des anderen Vertragsstaates haben, bis zu einer Neuregelung keinen Gebrauch machen.

Dies folgt daraus, dass die Vereinbarung zunächst den Regelungsgehalt des DBA-GB wiedergibt und im Hinblick auf die laufenden Verhandlungen über ein neues Abkommen Art. 19 des OECD-Musterabkommens anführt, der im Gegensatz zum bestehenden Abkommen eine entsprechende Einschränkung des Besteuerungsrechts des Kassenstaates vorsieht.

Die Frage des Besteuerungsrechtes des anderen (Nicht-Kassen-)Staates war nicht Gegenstand der Vereinbarung. Diese Frage ist in Artikel IX des DBA-GB klar geregelt. Danach steht dem Nicht-Kassen-Staat das Besteuerungsrecht nur in Fällen zu, in denen Ortskräfte ausschließlich die Staatsangehörigkeit des Nicht-Kassen-Staates haben. Dies bedeutet, dass einerseits Deutschland keine Ortskräfte der britischen Botschaft und ihrer Konsulate besteuert, die britische Staatsangehörige sind, und dass andererseits die britische Seite keine Ortskräfte der deutschen Botschaft und ihrer Konsulate besteuert, die deutsche Staatsangehörige sind.

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