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Quelle:

Sächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.04.2008
Aktenzeichen: 2 K 2298/07

Schlagzeile:

Einkunftserzielungsabsicht bei einer – ausschließlich fremd vermieteten – Ferienwohnung

Schlagworte:

Einkünfteerzielungsabsicht, Einkunftserzielungsabsicht, Ferienwohnung, Liebhaberei, Totalüberschussprognose

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Die Einkunftserzielungsabsicht ist auch bei einer ausschließlich zur Fremdvermietung genutzten Ferienwohnung zu prüfen, wenn die jährliche Vermietungsdauer weniger als 75 Prozent der ortsüblichen Auslastung beträgt.

Die Finanzrichter bejahten eine positive Überschussprognose, da die aktuellen Verluste überwiegend auf Schuldzinsen und (Sonder-)Abschreibungen beruhten und abzusehen war, daß sich diese Positionen bereits nach wenigen Jahren wesentlich verringern werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 30/08 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.8.2008):
Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen: Entspricht die vom Finanzgericht im 2. Rechtsgang vorgenommene Totalüberschussprognose nicht den Anforderungen der BFH-Rechtsprechung und verstößt diese darüber hinaus gegen die gem. § 126 Abs. 5 FGO bindenden Vorgaben des BFH in seinem im 1. Rechtsgang erfolgten Zurückverweisungsbeschluss IX B 64/07 (BFH/NV 2008, 242)? Nichterstellung einer ordnungsgemäßen – nur auf vage Vermutungen gestützten – Totalüberschussprognose durch das Finanzgericht als Verletzung der dem Finanzgericht gem. § 76 FGO obliegenden Sachaufklärungspflicht? Welche Anforderungen sind an eine ordnungsgemäße – nachvollziehbare – Totalüberschussprognose zu stellen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 21 Abs 1 Nr 1; FGO § 126 Abs 5; FGO § 76 Abs 1
Vorgehend: Sächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 4.4.2008 (2 K 2298/07)

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