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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.04.2008
Aktenzeichen: IX R 63/07

Vorinstanz:

FG Sachsen-Anhalt
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.04.2007
Aktenzeichen: 1 K 2337/04

Schlagzeile:

Keine befristete Vermietungstätigkeit bei bloß indifferenten Überlegungen einer möglichen Selbstnutzung

Schlagworte:

Befristete Vermietung, Eigennutzung, Einkünfteerzielungsabsicht, Einkunftserzielungsabsicht, Immobilie, Liebhaberei, Mietvertrag, Selbstnutzung, Totalüberschussprognose, Vermietung, Zeitmietvertrag

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Das Finanzamt kann eine befristete Vermietung nicht allein mit einem Zeitmietvertrag begründen. Es müssen vielmehr Umstände hinzutreten, die zusammen mit dem Abschluss des Vertrags auf eine bestimmte Zeit den Schluss rechtfertigen, der Vermieter habe seine Tätigkeit nicht auf Dauer ausgerichtet.

Hintergrund: Bei befristeter, vorübergehender Vermietung ist die Einkunftserzielungsabsicht nicht automatisch zu unterstellen. Verluste sind daher nur abzugsfähig, wenn der Vermieter glaubhaft machen kann, dass voraussichtlich im Vermietungszeitraum ein Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt wird. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ist nach der BFH-Rechtsprechung hingegen generell ohne weitere Prüfung typisierend vom Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen.

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