Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.04.2008 |
Aktenzeichen: | IX R 63/07 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen-Anhalt |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.04.2007 |
Aktenzeichen: | 1 K 2337/04 |
Schlagzeile: |
Keine befristete Vermietungstätigkeit bei bloß indifferenten Überlegungen einer möglichen Selbstnutzung
Schlagworte: |
Befristete Vermietung, Eigennutzung, Einkünfteerzielungsabsicht, Einkunftserzielungsabsicht, Immobilie, Liebhaberei, Mietvertrag, Selbstnutzung, Totalüberschussprognose, Vermietung, Zeitmietvertrag
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Das Finanzamt kann eine befristete Vermietung nicht allein mit einem Zeitmietvertrag begründen. Es müssen vielmehr Umstände hinzutreten, die zusammen mit dem Abschluss des Vertrags auf eine bestimmte Zeit den Schluss rechtfertigen, der Vermieter habe seine Tätigkeit nicht auf Dauer ausgerichtet.
Hintergrund: Bei befristeter, vorübergehender Vermietung ist die Einkunftserzielungsabsicht nicht automatisch zu unterstellen. Verluste sind daher nur abzugsfähig, wenn der Vermieter glaubhaft machen kann, dass voraussichtlich im Vermietungszeitraum ein Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt wird. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ist nach der BFH-Rechtsprechung hingegen generell ohne weitere Prüfung typisierend vom Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen.