Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 23.10.2008 |
Aktenzeichen: | IV C 5 - S 2334/08/10010 |
Schlagzeile: |
Überlassung von Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG)
Schlagworte: |
Dienstwagen, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Firmenwagen
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
In einem aktuellen Schreiben nimmt das BMF Stellung zur Überlassung von Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Konkret geht es um die Anwendung der Urteile des BFH vom 4. April 2008 mit den Aktenzeichen VI R 85/04 und VI R 68/05.
Die Rechtsgrundsätze der Urteile werden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nicht geteilt. Das BFH-Urteil VI R 85/04 ist nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Das BFH-Urteil VI R 68/05 ist im Ergebnis im Wege einer Billigkeitsregelung anzuwenden.