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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.10.2008
Aktenzeichen: 1 K 1779/06 U

Schlagzeile:

Umsatzsteuerlicher Ort der sonstigen Leistung bei einem Headhunter

Schlagworte:

Beratung, Headhunter, Ort der sonstigen Leistung, Personalvermittlung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Ein Personalberatungsunternehmen, das seinen im Ausland ansässigen Auftraggeber durch Erarbeitung des Anforderungsprofils sowie Informationen über den Werdegang und die fachliche und persönliche Qualifikation der vorgeschlagenen Kandidaten bei der Besetzung offener Führungspositionen unterstützt, erbringt eine nicht steuerbare Beratungsleistung am Sitz des Empfängers. Anders als bei der reinen Personalvermittlung erbringt der Headhunter eine qualifizierte Beratungsleistung.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 34/08 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.1.2009):
1. Liegt eine Beratungsleistung i.S. des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG 1999 vor, wenn ein Unternehmen andere Unternehmen bei der bestmöglichen Besetzung offener Führungspositionen unterstützt, in dem es eine fundierte und qualifizierte Empfehlung zur Besetzung der jeweiligen Position ausspricht, Analysen der Struktur und der Situation des auftraggebenden Unternehmens fertigt, verantwortlich für die (Mit-)Erstellung des Anforderungsprofils der zu besetzenden Stelle ist und die Eignung bestimmter Personen prüft?
2. Stellen diese Tätigkeiten, ebenso wie die nach der Entscheidung für einen bestimmten Bewerber erbrachten Leistungen, Bestandteile eines einheitlichen Beratungsprozesses dar?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 3a Abs 4 Nr 3; UStG § 3a Abs 1 S 1; EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst e
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 10.10.2008 (1 K 1779/06 U)

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