Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.03.2008 |
Aktenzeichen: | 1 K 4110/04 |
Schlagzeile: |
Verlegung der inländischen Betriebsstätte (und des Wohnsitzes) ins Ausland ist bei Weiterführung des Betriebs keine Betriebsaufgabe
Schlagworte: |
Betriebsaufgabe, Niederlassungsfreiheit
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Es liegt keine Betriebsaufgabe vor, wenn ein selbständig tätiger Erfinder sein Einzelunternehmen nach Verlegung seines Wohnsitzes nach Belgien von dort aus unverändert weiterführt. In einem reinen Inlandsfall wäre eine Besteuerung nicht erfolgt. Die Besteuerung einer Betriebsaufgabe verstößt daher in diesem Fall gegen die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 99/08 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2009):
Darf bei einem Wegzug eines Freiberuflers in das EU-Ausland (hier: von Deutschland nach Belgien) und Fortsetzung der Tätigkeit im Ausland entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung keine (fiktive) Betriebsaufgabe besteuert werden, weil die Besteuerung gegen das gemeinschaftsrechtliche Grundrecht der Niederlassungsfreiheit verstoßen würde?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
KStG § 12; AStG § 6; EStG § 16 Abs 3; EStG § 18 Abs 3; EG Art 43
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 18.3.2008 (1 K 4110/04)