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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.01.2009
Aktenzeichen: 10 K 1666/07 L

Schlagzeile:

Umrüstung auf Gasbetrieb erhöht bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung für Firmenwagen den Listenpreis

Schlagworte:

Ein-Prozent-Regelung, Firmenwagen, Gasbetrieb, Listenpreis, Sonderausstattung, Umrüstung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Aufwendungen für die Umrüstung eines Fahrzeugs von Benzin- auf Flüssiggasbetrieb sind nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster als Kosten der Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung einzubeziehen. Die Revision ist beim BFH anhängig.

Hintergrund: Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regelung zur Ermittlung der Privatnutzung bei einem Firmenwagen ist der Listenpreis des Fahrzeugs. Das ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers auf dem deutschen Markt im Zeitpunkt der Erstzulassung. Dieser Wert ist auf volle 100 € abzurunden. Der Listenpreis umfasst die Mehrwertsteuer und die Kosten für Sonderausstattungen, wie zum Beispiel für ein Navigationsgerät, ein Autoradio, eine Klimaanlage oder eine Anhängerkupplung. Außer Ansatz bleiben ein Autotelefon einschließlich der Freisprecheinrichtung und Winterreifen inklusive der Felgen.

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Münster sind auch die Kosten für die Umrüstung eines Fahrzeugs von Benzin- auf Flüssiggasbetrieb als Kosten der Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung einzubeziehen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet: VI R 12/09 (Aufnahme in die Datenbank am 20.7.2009). Die folgende Rechtsfrage ist anhängig:
Sind Umrüstungskosten auf Flüssiggasbetrieb in die Bemessungsgrundlage der 1%-Regelung (Sonderausstattung) einzubeziehen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1; EStG § 8 Abs 2; EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 2
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 23.1.2009 (10 K 1666/07 L)

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