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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.02.2009
Aktenzeichen: 3 K 1132/07

Schlagzeile:

Neuregelung ab 2007 für häusliche Arbeitszimmer ist verfassungsgemäß

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind seit 2007 nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Diese Neuregelung ist nach dem Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz verfassungsgemäß. Die Gesetzesänderung halte sich gerade noch im Rahmen des steuerlichen Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber bei Massensachen habe.

Hintergrund: Bis 2006 war ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, immerhin bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 € abzugsfähig, wenn die berufliche oder betriebliche Nutzung mehr als 50 Prozent betrug oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Seit 2007 ist diese Möglichkeit entfallen. Insbesondere Lehrer, Professoren, Dozenten, Journalisten und Richter können seit 2007 ihr Home-Office nicht mehr steuermindernd geltend machen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 13/09 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.3.2009):
Ist die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 bestimmte Begrenzung der abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf die Fälle, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, verfassungsgemäß?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b; EStG § 9 Abs 5; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 17.2.2009 (3 K 1132/07)

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