Quelle: |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.01.2009 |
Aktenzeichen: | 6 K 1340/07 |
Schlagzeile: |
Bei gemischt genutzten Gebäuden genügt die Bekanntmachung der Zuordnungsentscheidung durch die Umsatzsteuer-Jahreserklärung
Schlagworte: |
gemischt genutzte Immobilie, Jahreserklärung, Umsatzsteuer, Umsatzsteuererklärung, Unternehmensvermögen, Voranmeldung, Zuordnungsentscheidung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Gebäude, die zum Teil unternehmerisch und zum Teil nicht unternehmerisch verwendet werden (sog. gemischt genutzte Immobilien) kann der Unternehmer vollständig, teilweise oder gar nicht seinem Unternehmen zuordnen. Die Zuordnungsentscheidung ist formfrei.
Besteht nicht bereits aus einer anderen unternehmerischen Tätigkeit vor der Errichtung des Gebäudes die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, genügt die Zuordnung im Rahmen der Jahreserklärung.
Hintergrund: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte mit Urteil vom 06.08.2008 (6 K 2333/06 ) entschieden, dass der Vorsteuerabzug für Baurechnungen zwingend schon mit den Umsatzsteuer-Voranmeldungen beantragt werden muss. Ein Antrag im Folgejahr im Rahmen der Jahreserklärung komme zu spät. Jetzt haben die Finanzrichter aus Neustadt an der Weinstraße dies in ihrer aktuellen Entscheidung eingeschränkt.